Überschreitet der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, ist § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 % oder der nach § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26.000.000 EUR übersteigt.

 
Wichtig

Antragstellung

Das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG kommt aber nur zur Anwendung, wenn der Erwerber einen entsprechenden Antrag stellt.

Aus zeitlicher Sicht kann der Antrag bis zur materiellen Bestandskraft der Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung gestellt werden.[1]

Beim Erwerb von mehreren wirtschaftliche Einheiten ist Folgendes zu beachten.

Der Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c Abs. 1 ErbStG weiterhin insgesamt nur einheitlich für den Erwerb stellen.

Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen, sowohl soweit es der Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) als auch soweit es der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) unterliegt.

Ferner kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder ein Antrag nach § 28a ErbStG nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.[2]

[1] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13c ErbStG Rz. 6, Stand: November 2023

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