Begünstigte Erwerbe sind u. a.[1]

  • Schenkung unter Lebenden,
  • Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker),
  • Bereicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft,
  • Erwerb des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt,
  • die vorzeitige Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, wenn der Schenker selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet
  • der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die verbleibenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb)
  • der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf Grund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung

Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind jedoch nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.[2]

Werden zu Lebzeiten begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen[3], begünstigte Betriebsvermögen[4] sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften[5] zugewendet, kann der Erwerber folgende Vergünstigungen bei der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen:

1.1 Verschonungsabschlag (Regelverschonung)

In den § 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG wird eine Regelverschonung gewährt. Diese besteht zunächst aus einem Verschonungsabschlag von 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, soweit dieses den Schwellenwert von 26.000.000 EUR nicht übersteigt.

Zudem bleibt der nach der Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (sog. Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag ist jedoch gleitend ausgestaltet. Er verringert sich, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt – um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.

 
Hinweis

Verschonungsabschlag

Wurde der Verschonungsabschlag in Anspruch genommen, wird dieser bei einem späteren Erwerb von begünstigtem Vermögen erneut gewährt. Hat bspw. ein Erwerber begünstigtes Vermögen durch Schenkung erhalten und wendet der Schenker dem Erwerber anschließend nochmals nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen zu, wird der Verschonungsabschlag wiederum gewährt. Das gilt auch dann, wenn aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen weiteres begünstigtes Vermögen übergeht. Findet der erneute Erwerb aber nach dem 30.6.2016 statt, ist der Schwellenwert in Höhe von 26.000.000 EUR zu beachten.

 
Hinweis

Abzugsbetrag

Der Abzugsbetrag wird innerhalb eines 10-Jahreszeitraums für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal gewährt.[1]

Ein Antrag auf den Abzugsbetrag muss nicht gestellt werden. Er wird von Amts wegen berücksichtigt. Auf den Abzugsbetrag kann aber auch verzichtet werden.[2]

Optiert der Erwerber zum 100 %igen Verschonungsabschlag, ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung.[4]

 
Hinweis

Verzicht auf den Abzugsbetrag

Ein Verzicht kann immer dann sinnvoll sein, wenn er sich bei diesem Erwerb nicht auswirkt und eine weitere Übertragung begünstigten Vermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraums beabsichtigt ist.

Wurde der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG schon aufgrund der begünstigten Zuwendung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1.7.2016 genutzt, ist innerhalb eines Zehnjahreszeitraums die erneute Inanspruchnahme ausgeschlossen.[5]

Dabei tritt der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt ein. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat. Vorgenanntes gilt auch dann, wenn sich der Abzugsbetrag aufgrund der Abschmelzung nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR verringert hat.[6]

Die Regelverschonung ist daran gebunden, dass der Erwerber das begünstigte Vermögen über einen Zeitraum von 5 Jahren fortführt.[7] Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme an Löhnen und Gehältern gezahlt werden.[8] Bei einem Verstoß gegen eine dieser beiden Verschonungsvoraussetzungen entfällt die Steuerbefreiung anteilig.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung des gleitenden Abzugsbetrags

Großvater G wendet seinem Enkel EN (die Zwischengeneration lebt noch) einen begünstigten Betrieb zu. Das begünstige Vermögen beträgt 2.213.000 EUR.

Lösung:

Enkel EN kann sowohl den 85 %igenVerschonungsabschlag als auch den gleitenden Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR nutz...

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