Schenkungen von in Drittstaaten belegenem Betriebsvermögen oder entsprechenden Anteilen an Personengesellschaften sind in den Zeilen 42 und 43 anzugeben. Einzutragen sind die Firma und der gemeine Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch nachzuweisen.

Hier gilt es zu beachten, dass die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG für in Drittstaaten Betriebsvermögen nicht zur Anwendung kommen.

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