Für Schenkungen unter Lebenden wird durch das Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen gewährt:

  • Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es ist der Schwellenwert von 26.000.000 EUR zu beachten. Hierzu sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen.[1]
  • Gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG); dieser verringert sich, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.
  • Vorababschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  • Optionsverschonung: Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG darf dabei nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13b Abs. 4 ErbStG bestehen.
  • Entlastungsbetrag für natürliche Personen der Steuerklasse II und III (§ 19a ErbStG)
  • Bei Überschreiten der Prüfschwelle von 26.000.000 EUR: Abschmelzmodell bei Großerwerben (§ 13c ErbStG) oder Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Dies erfolgt auf unwiderruflichen Antrag.[2]
 
Hinweis

Keine Stundung

Die Stundung für einen Zeitraum bis sieben Jahre (§ 28 Abs. 1 ErbStG) kann bei Schenkungen nicht in Anspruch genommen werden. Diese findet nur Anwendung bei Erwerben von Todes wegen.

Begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden sind u. a.:[3]

  1. Freigebige Zuwendung
  2. Der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung. Hierbei erwirbt der Auflagenbegünstigte insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker und nicht vom Auflagenbeschwerten.
  3. Vereinbaren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner die Gütergemeinschaft, dann wird auch diese Bereicherung begünstigt.
  4. Es wird eine Abfindung für einen Erbverzicht vereinbart.
  5. Der Erwerb des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Nacherbe beantragt, im Verhältnis zum Erblasser besteuert zu werden.
  6. Auch bei einer mittelbaren Schenkung liegt begünstigtes Vermögen vor. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der Erwerber sich mit dem zugewendeten Geldbetrag am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[4]
[1] R E 13a.2 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] R E 13b.2 ErbStR 2019.
[4] S. auch H E 13b.2 ErbStH 2019 m. w. N.

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