In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Das der Ausübung eines freien Berufs (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Architekt) gewidmete Vermögen gilt als Vermögen i. S. d. Bewertungsgesetzes.

Zum Betriebsvermögen gehören auch die Anteile an offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (GmbH & Co KG, KG) oder ähnlichen Gesellschaften.

Des Weiteren gehören zum Betriebsvermögen auch Beteiligungen an Gemeinschaften von Angehörigen freier Berufe (z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten).

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