In den Zeilen 36 und 37 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Grundstücke ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Für die vorgenannten Grundstücke sind Grundstückswerte zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern sie für die Schenkungsteuer erforderlich sind. Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann gleichwohl ein Schenkungsteuerbescheid ergehen. In diesem Fall ist der Wert des Grundstücks zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Schenkungsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

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