Schulden und Lasten mit einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück

Sind Schulden und Lasten vorhanden, die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen, können diese auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 nur beschränkt abgezogen werden. Dies ergibt sich nun aus § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG. Im Falle des § 13d ErbStG bedeutet dies, dass eine Kürzung von 10 % erfolgt.

Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen

Hier gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes:

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen.

Hierfür ist nun eine bestimmte Vorgehensweise vorgeschrieben.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 5 ErbStG werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.

§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.

Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

Handelt es sich um eine gemischte Schenkungen sowie Schenkung unter Auflage, dann ist hinsichtlich der Gegenleistungen bzw. Auflagen entsprechend vorzugehen. Die Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung sind nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.[1]

Wie der Schuldenabzug durchzuführen ist, insbesondere neben nach § 13d ErbStG gleichzeitig auch anderes Vermögen geschenkt wird, soll das folgende Beispiel zeigen.

 
Praxis-Beispiel

Schuldenabzug bei Zuwendung von nach § 13d ErbStG begünstigtem und nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen

Beispiel (angelehnt an Beispiel zu Gemischten Schenkungen in Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.)

Die Großmutter GM wendet ihrer Enkelin EN am 1.2.2022 eine Mietimmobilie zu, die einen Steuerwert i. H. v. 850.000 EUR hat. Ferner erhält EN von der GM auch noch einen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähigen 35 %-igen GmbH-Anteil. Dieser hat einen Steuerwert von 5.800.000 EUR.

Das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 5.000.000 EUR. Im Schenkungsvertrag wird weiterhin die Vereinbarung getroffen, dass EN ein Darlehen in Höhe von 160.000 EUR übernehmen muss, welches GM aufgenommen hat, um den Kauf der Mietimmobilie zu finanzieren. Gleiches gilt für ein Darlehen, dass GM zur Anschaffung des GmbH-Anteils aufgenommen hat und das eine Höhe von 300.000 EUR aufweist.

Ferner wurde im Schenkungsvertrag festgelegt, dass EN der Großmutter GM eine lebenslange Rente zu zahlen hat. Der Kapitalwert der Rente beträgt 840.000 EUR.

Durch die Schenkungen sind der EN Erwerbsnebenkosten i. H. v. 5.200 EUR entstanden. Einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG hat EN nicht gestellt.

Gesamtwert der Vermögensgegenstände und auch der übernommenen Verbindlichkeiten bzw. Rente und Erwerbsnebenkosten

1. Wert des geschenkten Vermögens:

 
Grundstück (begünstigt i. S. d. § 13d ErbStG) 850.000 EUR
Anteile an der GmbH (teilweise begünstigt i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG) + 5.800.000 EUR
Gesamtwert der Vermögensgegenstände 6.650.000 EUR

2. Übernommene Verbindlichkeiten usw.

 
Darlehen aus der Anschaffung des Grundstücks 160.000 EUR
Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile + 300.000 EUR
Kapitalwert der Rente + 840.000 EUR
Erwerbsnebenkosten + 5.200 EUR
Wert der Gegenleistungen, Auflage und Erwerbsnebenkosten 1.305.200 EUR

Lösung

Hierbei ist von einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage auszugehen. Enkelin EN hat diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Die Bereicherung von EN wird für diese ermittelt, indem von dem Steuerwert der Leistung der Schenkerin (GM) die Gegenleistungen der Beschenkten und die von ihr übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen werden.

Hierbei sind die insgesamt abzugsfähigen Gegenleistungen, Auflage, die Erwerbsnebenkosten, die Bereicherung, der steuerpflichtige Erwerb und die Schenkungsteuer von Enkelin EN folgendermaßen zu ermitteln:

I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind diesen zuzurechnen. Dies sind die übernommenen ...

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