Rz. 1a

Die Vorschrift entwickelt mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 den bis zum 30.6.2001 geltenden § 35 SchwbG fort und hat den Mitgliederkreis des Beirats entsprechend dessen umfassenderen Aufgabenstellung (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 14/5074, S. 111) erweitert. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 wurde die Mitgliederzahl von bis dahin 38 Mitglieder auf 48 Personen erhöht. Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des BTHG ist die Zahl der Mitglieder ab 1.1.2018 auf 49 Mitglieder ausgeweitet worden.

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