Rz. 13

Leistungen nach Nr. 4 werden unter den Voraussetzungen des § 80 gewährt. Danach werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen.

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