Rz. 4

Abs. 1 umschreibt als alternative Teilziele der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Ermöglichung oder die Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Insoweit wiederholt die Regelung das bereits in § 1 Satz 1 an herausgehobener Stelle genannte zentrale Ziel der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft. Der Begriff Gemeinschaft ist enger als der der Gesellschaft. Er umfasst nicht alle gesellschaftlichen Bereiche, so z. B. nicht das Arbeitsleben. Der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hebt dagegen die soziale Teilnahme hervor. Ihr Ziel ist es, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Den weiteren Umfang des auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gerichteten Ziels hat der Gesetzgeber auch in § 10 SGB I festgeschrieben, in dem der Begriff der Gemeinschaft durch den der Gesellschaft ersetzt worden ist.

Durch die alternative Zielrichtung des Ermöglichens oder Sicherns der Teilhabe wird verdeutlicht, dass die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe nicht nur in Betracht kommt, um gleichsam einmalig oder wiederholt dem behinderten Menschen den Weg in die soziale Umwelt zu ebnen, sondern ihn auch auf diesem Weg dauerhaft mit den nötigen Hilfen zu versorgen, um die einmal erreichte Teilhabe weiterhin zu garantieren.

 

Rz. 5

Leistungen nach § 76 sind ausgeschlossen, wenn sie nach Kapitel 9 bis 12 erbracht werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kapitel 9), zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kapitel 10) sowie Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (Kapitel 6) sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Kapitel 12) gehen damit Leistungen nach Kapitel 13 vor. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Leistung zur sozialen Rehabilitation zugleich auch als eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden kann. Dieser Ausschluss verhindert, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden, wenn bei Bejahung eines Anspruchs auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben dieselben Leistungen zu erbringen wären. Die Ausschlussregelung des § 76 Abs. 1 hat dagegen nicht zur Folge, dass neben medizinischen Leistungen zur Rehabilitation nicht auch noch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich sind. Für die heilpädagogischen Leistungen nach § 79 ergibt sich diese Rechtsfolge schon daraus, dass das Gesetz die Erbringung von sog. Komplexleistungen in Gestalt von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung einerseits und heilpädagogischen Leistungen i. S. d. § 79 andererseits nach § 79 Abs. 3 festschreibt.

 

Rz. 6

Die Ausschlussregelung des § 76 Abs. 1 hat zugunsten der behinderten Menschen zur Folge, dass – soweit der Träger der Sozialhilfe für die Erbringung von Leistungen gleich welcher Art zuständig ist – die bedürftigkeitsunabhängige Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben der Erbringung von Leistungen nach § 76 vorgeht, die weiterhin abhängig von der Bedürftigkeit sind.

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