Rz. 81

Bei Benutzung eines privaten motorbetriebenen Fahrzeugs i. S. der Straßenverkehrsordnung wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt (§ 73 Abs. 4 Satz 1). Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer gezahlt. Einzelheiten ergeben sich aus der Komm. zu Rz. 39 ff.

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