Rz. 12

§ 35 Abs. 1SGB VII verweist hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u. a. auf das Leistungsspektrum der §§ 49 bis 55 SGB IX, soweit z. B. in § 35 Abs. 3 SGB VII nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend vom Leistungsspektrum der §§ 49 bis 55 SGB IX sieht aber § 35 Abs. 3 SGB VII für das Recht der Unfallversicherung vor, dass eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden kann, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde, sofern eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen ist.

Durch die Erweiterung des § 35 Abs. 3 SGB VII wird damit dem Unfallversicherungsträger explizit die Möglichkeit der Teilförderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Geldleistungen bis zur Höhe des finanziellen Aufwandes einer angemessenen Referenzmaßnahme ermöglicht (vgl. BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 KR 8/09 R).

In einem weiteren Urteil (v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R) hat das BSG entschieden, dass die Leistungsvorschriften des SGB VII gemäß § 7 SGB IX denjenigen des SGB IX vorgehen. Deutlich wird dieses auch durch die ab 1.1.2018 geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2.

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