Rz. 3

§ 64 verschafft lediglich einen abschließenden Überblick, welche akzessorischen Leistungen im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen zur Rehabilitation bzw. mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. . Einen Rechtsanspruch auf die Leistungen kann der Rehabilitand allein aufgrund § 64 Abs. 1 nicht herleiten (vgl. § 7); vielmehr richtet sich der Leistungsanspruch entweder

2.1 Entgeltersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 4

Die Rehabilitationsträger zahlen Erwerbstätigen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgeltersatzleistungen. Der Grund: Wegen der Teilnahme an diesen "Maßnahmen" ist der Rehabilitand nicht selten an der ganztägigen Ausübung seiner Beschäftigung/Tätigkeit verhindert. Ihm entsteht deshalb ein Einkommensverlust. Sinn dieser Entgeltersatzleistungen ist es, den bisherigen Lebensstandard des Rehabilitanden im bestimmten Umfang zu sichern.

Bei den Entgeltersatzleistungen handelt sich im Einzelnen um

Mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe, welche lediglich bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderung gezahlt werden, bemessen sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV). Gleichwohl kommt es bei dem Rehabilitanden regelmäßig zu Einkommenseinbußen, da die Entgeltersatzleistungen nur in Höhe von festgelegten Prozentsätzen des ehemaligen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens gezahlt werden. Näheres zu den Leistungen ergibt sich aus den §§ 65 ff.

Die Entgeltersatzleistungen können nur von den Rehabilitationsträgern gezahlt werden, die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführt sind. Deshalb kann ein Rehabilitand trotz Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten des Trägers der Jugend- oder Eingliederungshilfe gegen diesen keine Ansprüche auf die oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen geltend machen.

2.2 Beiträge/Beitragszuschüsse (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 5

Der Bezug der unter Abs. 1 Nr. 1 erwähnten Entgeltersatzleistungen begründet i.d.R. mit Ausnahme des Bezuges von Ausbildungsgeld und Unterhaltsbeihilfe (Rz. 14) eine Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. § 64 Abs. 1 Nr. 2 führt auf, dass deshalb zu diesen Versicherungszweigen wegen der damit verbundenen Versicherungspflicht der Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge bzw. entsprechende Beitragszuschüsse zu zahlen sind (Muss- bzw. Rechtsanspruchsleistung). Besteht eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld oder eine private Krankenversicherung, können die Rehabilitationsträger Beiträge bzw. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Ermessens entrichten (§ 64 Abs. 2; Kann-Leistung; vgl. hierzu Rz. 78).

Die nachstehenden Tabellen vermitteln eine Übersicht, welche Entgeltersatzleistungen nach welchen Vorschriften Versicherungs- bzw. Beitragspflicht begründen. Die Tabellen befassen sich mit der

  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Krankengeld des Krankenversicherungsträgers (Rz. 6),
  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen (Rz. 7),
  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 8),
  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Verletztengeld des Unfallversicherungsträgers bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Rz. 9),
  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld des Unfallversicherungsträgers wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 10),
  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 11),
  • Versicherungs-/Beitragspflicht von Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung/Krankengeld der...

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