Rz. 36

Nach § 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX (Text: vgl. Rz. 36a f.) muss das von der stationären Rehabilitationseinrichtung gewählte rehabilitationsspezifische Qualitätsmanagement-Verfahren von der BAR anerkannt sein. Es galt eine Übergangsfrist von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung, also bis zum 30.9.2012 (vgl. auch § 5 der Vereinbarung der BAR zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX). Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die bei ­Inkrafttreten der Vereinbarung oder kurz danach bereits durch ein Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert wurden, welches noch nicht von der BAR anerkannt worden ist, galt eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2013 (= 4- statt 3-jährige Übergangsfrist; vgl. auch § 6 der Vereinbarung, a. a. O.).

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