2.1 Sicherstellung der Koordination der Teilhabeleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger (Abs. 1)

 

Rz. 10

§ 25 verpflichtet die Rehabilitationsträger, ihre Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Dadurch soll von unterschiedlich zuständigen Rehabilitationsträgern eine zügige Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" gewährleistet werden. Wie dieses geschehen soll, lässt § 25 offen, denn nach Auffassung des Gesetzgebers können die Rehabilitationsträger die ihnen aufgetragenen Ziele am ehesten umsetzen, wenn sie in Form einer Selbstverpflichtung/Selbstverwaltungslösung selbst Regeln zur Optimierung des Rehabilitationsgeschehens erarbeiten. Zu diesem Zweck verpflichtet § 26 Abs. 1 insbesondere die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Dabei geht es nicht darum, Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen; vielmehr soll im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und koordinierte, zügige Leistungserbringung bewirkt werden (vgl. auch BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 31/07 R; vgl. auch Rz. 12). Die Koordination der Leistungen soll wie "aus einer Hand" auch dann erfolgen, wenn die verschiedenen Teilhabeleistungen von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 11

Mit dieser Zielsetzung befasst sich insbesondere die unter Rz. 5 aufgeführte "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" (GE) Sie befasst sich insbesondere mit

  • der Teilhabe-Bedarfserkennung i. S. d. § 12 SGB IX (§§ 10 bis 18 der GE),
  • der speziell in den §§ 14 und 15 SGB IX geregelten Zuständigkeitsregelung (§§ 19 bis 25 der GE),
  • der (Teilhabe-)Bedarfsermittlung und -feststellung i. S. d. § 13 SGB IX (§§ 26 bis 46 der GE),
  • der Teilhabeplanung und Teilhabekonferenz i. S. d. §§ 19 und 20 SGB IX (§§ 47 bis 66 der GE),
  • den Anforderungen an die Leistungsentscheidung – auch bei rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen (§§ 67 bis 71 der GE),
  • der Regelung von Erstattungsansprüchen nach § 16 SGB IX innerhalb des Kreises der Rehabilitationsträger, wenn sie – ohne zuständig zu sein – für die Erbringung der Teilhabeleistungen verpflichtet wurden (§§ 72 bis 78 der GE),
  • den Anforderungen an eine vorausschauende, koordinierte Durchführung von Teilhabeleistungen (§§ 79 bis 87 der GE).

Diese Gemeinsame Empfehlung hat im Vergleich zu den anderen Gemeinsamen Empfehlungen in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung. Durch sie wird die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger untereinander bei rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfen und -leistungen geregelt.

 

Rz. 11a

§ 26 Abs. 1 stellt innerhalb des § 26 eine Einweisungsvorschrift dar und verpflichtet die Rehabilitationsträger allgemein zur Zusammenarbeit, um zu einzelnen Themen Gemeinsame Empfehlungen zu erarbeiten und zu vereinbaren. Die einzelnen Themenbereiche, zu denen Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren sind, und das Verfahren von der Erarbeitung bis zur Vereinbarung von Gemeinsamen Empfehlungen werden in den weiteren Absätzen des § 26 aufgeführt.

2.2 Konkret zu regelnde Tatbestände (Abs. 2)

 

Rz. 12

Nach § 86 SGB X sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB IX genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. § 26 Abs. 1 konkretisiert diese Verpflichtung ausdrücklich noch mal auf die Rehabilitationsträger. Damit diese Zusammenarbeit von den Rehabilitationsträgern in die Tat umgesetzt wird, verpflichtet der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, durch "Selbstverpflichtungen" in Form von sog. Gemeinsamen Empfehlungen zu zielgerichteten Handlungsweisen zu gelangen. Insofern präzisiert § 26 Abs. 2 seine in Abs. 1 aufgeführte Zielsetzung zwecks einer schnellen und reibungslosen Zusammenarbeit.

Dadurch verspricht sich der Gesetzgeber

  • ein reibungsloseres Fallmanagement im Rehabilitations- bzw. Teilhabeprozess insbesondere bei der Beteiligung unterschiedlicher Rehabilitationsträger und
  • im Einzelfall neben einer frühzeitigen Teilhabe-Bedarfserkennung eine zügige, wirksame und wirtschaftliche Darreichung der Teilhabeleistungen "wie aus einer Hand".
 

Rz. 13

§ 26 Abs. 2 hat für die in § 6 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger eine verpflichtende Wirkung. Kommen Gemeinsame Empfehlungen nicht in dem Zeitraum oder in dem Umfang zustande, die sich das BMAS vorstellt, hat das BMAS ein Vorschlagsrecht. Dem Vorschlag ist zu folgen, wenn berechtigte Interessen der Rehabilitationsträger den vorgeschlagenen Regelungen nicht entgegenstehen (vgl. § 26 Abs. 7). Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 67 ff.

2.2.1 Prävention (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 14

§ 25 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Bereitstellung von geeigneten Präventionsleistungen. Ziel ist, den Eintritt einer Behinderung (vgl. Komm. zu § 2) zu verhindern bzw. die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Behinderung zu vermeiden (Tertiärprävention).

 

Rz. 15

Zu der Thematik haben die Rehabilitationsträger zuletzt im Januar 2018 in ihrer "Gemeinsamen Empfehlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX, damit Prävention entsprechend dem...

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