(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
1. |
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, |
2. |
Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, |
3. |
Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, |
4. |
Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden, |
5. |
Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie |
6. |
die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. |
(2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2§ 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
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