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Seit dem 1.1.2013 ist die Erfassung der Ausweise und der Wertmarken entfallen, soweit sie bisher auch getrennt nach der Zugehörigkeit zu einer der in § 234 Satz 1 genannten Gruppen notwendig war. Gemeint ist die bisher aufgrund der Kostentragung durch den Bund aufzuführende Personengruppe der Bezieher von Leistungen nach dem BVG und nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch diese Kosten tragen nun die Länder, weshalb die differenzierte Zählung der verschiedenen Personengruppen nicht mehr erforderlich ist.

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