1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
2. |
im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6. |
2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
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