Rz. 14

Liegt das Arbeitsentgelt unter dem in § 235 Abs. 3 SGB V genannten Mindestentgelt, hat der Träger der Einrichtung den Krankenversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt über dem Mindestentgelt, haben der Träger der Einrichtung und der Beschäftigte den Krankenversicherungsbeitrag je zur Hälfte zu tragen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB V). Die dem Träger der Einrichtung obliegenden Beiträge – nicht die Beiträge des Beschäftigten – werden von dem für den Beschäftigten zuständigen Rehabilitationsträger erstattet (§ 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Der mit dem GKV-Finanzierungsgesetz v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) eingeführte einkommensunabhängige Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkten, der allein vom Mitglied zu tragen war, von dem behinderte Menschen in Werkstätten aber ausgenommen waren, ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) mit Wirkung zum 1.1.2015 durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ersetzt worden. Hiervon sind behinderte Menschen in den Werkstätten betroffen, er wird von Ihnen in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V erhoben, wenn das Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach § 235 Abs. 3 SGB V (monatlich 595,00 EUR) nicht übersteigt (§ 242 Abs. 3 SGB V). Dieser Zusatzbeitrag ist von dem Mitglied zu tragen, nicht von der Werkstatt, so dass auch keine Erstattung durch den Kostenträger erfolgen kann (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge