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Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist ein für viele Inklusionsbetriebe existenzielles Problem gelöst worden. Zunehmend hatten bestehende Inklusionsbetriebe über Probleme bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit geklagt. Mit dem o. a. Gesetz wurde (Art. 1a) die Angabenordnung in § 68 dahingehend ergänzt, dass Integrationsprojekte i. S. d. § 132 Abs. 1, die mindestens 40 % besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als Zweckbetriebe anzusehen seien. Die 40 %-Grenze wurde gezogen, um einen Ausgleich herzustellen zwischen den Wettbewerbsvorteilen, die solche Integrationsprojekte durch die Steuervergünstigung erhalten und ihren Wettbewerbsnachteilen, die sie durch die Beschäftigung eines besonders hohen Anteils besonders betroffener schwerbehinderter Menschen gegenüber Betrieben haben, die keine oder nur wenige Personen dieser Zielgruppe beschäftigen.

Durch eine im Rahmen dieses Gesetzes gleichzeitig erfolgte Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Angabenordnung (Art. 1b) ist sichergestellt worden, dass die Regelung rückwirkend bereits zum 1.1.2003 und hinsichtlich schwebender Verfahren auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden ist, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit einer Ergänzung des § 68 Nr. 3 Buchst. c Abgabenordnung im Übrigen bestimmt, dass auf die Quote auch die Personengruppe der psychisch erkrankten Beschäftigten, die mit diesem Gesetz als weitere "Zielgruppe" in § 132 Abs. 4 aufgenommen wurde, angerechnet wird (Art. 3 Abs. 13 des Gesetzes). Die Abgabenordnung wurde in Art. 19 Abs. 12 BTHG zum 1.1.2018 entsprechend angepasst.

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