Rz. 9a

In Abs. 2 Nr. 1 ist eine Personengruppe benannt, bei der davon ausgegangen wird, dass die beschriebene Art der Behinderung für sich allein oder zusammen mit anderen vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert. Andere vermittlungshemmende Umstände können das Lebensalter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Art der beruflichen Qualifikation sein.

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