Rz. 2

Die Vorschrift stellt klar, dass die Integrationsfachdienste im Auftrag tätig werden, und benennt die Auftraggeber.

Auftraggeber sind die Integrationsämter als die für die Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zuständigen Behörden der Länder, ferner auch die Rehabilitationsträger.

Durch Art. 1 Nr. 28a, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde die Bundesanstalt für Arbeit in der Aufzählung der Auftraggeber mit Wirkung zum 1.1.2005 gestrichen.

Die Streichung ist Folge der Änderung des § 113 (ab 1.1.2018: § 196). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind die besonderen Regelungen zur Beauftragung der Fachdienste durch die Bundesagentur für Arbeit entfallen. Soweit die örtlichen Stellen der Bundesagentur, also die Agenturen für Arbeit, Integrationsfachdienste an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Vermittlung beteiligen wollen, so können sie dies, indem sie Integrationsfachdienste mit der Vermittlung beauftragen (§ 45 Abs. 3 SGB III) oder an den arbeitslosen schwerbehinderten Menschen einen Vermittlungsgutschein ausgeben, der bei dem Integrationsfachdienst eingelöst wird (§ 45 Abs. 4 SGB III). In dieser Form können auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II tätig werden. Das Instrument des Vermittlungsgutscheins gehört zu den im Katalog des § 16 SGB II aufgezählten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

 

Rz. 3

Mit der Klarstellung, dass Integrationsfachdienste im Auftrag der genannten Träger tätig werden, wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich schwerbehinderte Menschen unmittelbar selbst an den Integrationsfachdienst wenden sollen und der Integrationsfachdienst für sie auf diese Weise tätig werden kann. Das ist auch sachgerecht, betrachtet man die Aufgabe des Integrationsfachdienstes. Dieser wird, wie sich aus § 192 Abs. 1 ergibt, bei der Durchführung der den genannten Trägern obliegenden Aufgaben beteiligt. Dies erfordert zunächst eine Feststellung des Aufgabenträgers im konkreten Einzelfall, dass er seine Aufgabe gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht mit eigenem Personal oder eigenen Mitteln erfüllen kann. Erst dann kann der Integrationsfachdienst beauftragt werden. Diese Feststellung würde umgangen, wenn unmittelbare Vereinbarungen über eine Betreuung zwischen dem Integrationsfachdienst und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossen würden.

Wendet sich ein schwerbehinderter Mensch unmittelbar an einen Integrationsfachdienst, ist mit dem zuständigen Aufgabenträger zu klären, ob eine Betreuung des Hilfesuchenden erfolgen kann. Eine solche Verpflichtung liegt nicht zuletzt wegen der Finanzierung der entstehenden Kosten im Interesse des Trägers des Integrationsfachdienstes.

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