Rz. 1

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) wurde mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 7 Satz 3 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 geändert und Abs. 8 neu gefasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 96 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 179. Er entspricht dem bisherigen § 96 i. d. F. der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 wurde mit Blick auf die neu gefasste Strafvorschrift in § 237b, die an die Stelle der bisherigen Strafvorschrift des § 155 a. F. tritt, neu formuliert.

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