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Abs. 8 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 angefügt worden. Es handelt sich um eine Klarstellung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Betriebs- und Personalversammlungen in den Betrieben und Dienststellen, in denen die Vertretungen zwar die Interessen der dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen wahrnehmen, die Mitglieder der Vertretungen dort selbst aber nicht beschäftigt sind. Das betrifft Fälle, in denen Betriebe und Dienststellen zum Zwecke der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 4 zusammengefasst worden sind. Hierdurch wurde eine Regelungslücke geschlossen. Die ausdrückliche Regelung ist in Anlehnung an eine entsprechende Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz v. 30.11.2001 (BGBl. I S. 3234) formuliert. Dort ist in § 20 Abs. 2 Satz 6 bestimmt, dass die Gleichstellungsbeauftragte an Personalversammlungen in Dienststellen teilnehmen kann, für die sie als Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist und dort ein Rederecht hat, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.

Mit der Regelung wurde Bedenken im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Betriebs- und Personalversammlungen sowie Bedenken gegen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Personen an solchen Versammlungen begegnet.

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