Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Satz 1 und 2 sprachlich an die neuen Bezeichnungen der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit angepasst.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde in Satz 1 mit Wirkung zum 30.12.2016 eine Ergänzung zur Meldung offener Stellen an die Agenturen für Arbeit durch öffentliche Dienststellen vorgenommen und in Satz 4 als Folge der Änderung des § 83 durch das o. a. Gesetz das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 82 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 165. Gegenüber dem bisherigen § 82 in der Fassung der zum 30.12.2016 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes ist nach Satz 1 ein Satz eingefügt worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 82 mit Anpassungen der Verweisungen der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

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