Rz. 19

Die Vorschrift bestimmt eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt, gleichzeitig einen Anspruch dieser Behörden gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunft in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der besonderen Regelungen des Schwerbehindertenrechts zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen stehen. Dies sind nicht nur Auskünfte im Zusammenhang mit der Führung des Verzeichnisses und des Anzeigeverfahrens. Der Anspruch erstreckt sich darüber hinaus auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).

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