Rz. 18

Nach Abs. 3 Satz 2 orientiert sich die Bemessung und der Umfang der Leistungen an der KfzHV. Hierdurch soll nicht nur aktuell, sondern auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden (Gesetzesbegründung in BT-Drs. 9522/16).

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