Rz. 16

Der Gesetzgeber hat sich bei Abs. 5 von der Absicht leiten lassen, das ehrenamtliche Engagement von Menschen mit Behinderungen dadurch in besonderer Weise zu würdigen, dass in Bedarfsfällen Sozialleistungen in angemessenem Umfang zu den Unterstützung bereitgestellt werden. Nach Abs. 5 Satz 1 sind leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, sowie die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die Vorschrift regelt, dass Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung grundsätzlich zu erstatten sind.

 

Rz. 17

Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlicher persönlicher Beziehungen erbracht werden, Satz 2. Satz 2 enthält somit ein Vorranggebot der Unterstützung durch das nähere Beziehungsfeld. In der Gesetzesbegründung ist hierzu aufgeführt, dass Vorrang z. B. Personen im gleichen Sportverein haben, die den Leistungsberechtigten zum Sport mitnehmen und vorrangig zur Unterstützung herangezogen werden müssen. Erst wenn diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, erfolgt eine Unterstützung durch eine Assistenzkraft.

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