Rz. 19

Hat der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder der Kriegsopferfürsorge gemäß § 16 einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Träger, gilt § 108 Abs. 2 SGB X und damit ein Anspruch auf Verzinsung der Forderung entsprechend. Weitere Einzelheiten sind der Komm zu Rz. 33 zu entnehmen.

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