Rz. 11

Abs. 1 Nr. 2 benennt schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und unterstellt, dass diese bereits aufgrund dieses Alters in ihrer Wettbewerbsfähigkeit besonders beeinträchtigt sind. Damit wird der Arbeitsmarktlage für ältere Arbeitnehmer generell Rechnung getragen, davon sind lebensältere schwerbehinderte Menschen noch weit stärker betroffen.

 

Rz. 12

Auch das Förderrecht trägt der Betroffenheit dieser Personengruppe durch die Möglichkeit der Gewährung von Eingliederungszuschüssen mit einer erhöhten Förderung und einer verlängerten Förderdauer Rechnung. So bestimmt § 90 Abs. 2 SGB III, dass für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (i. S. d. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d SGB IX) Eingliederungszuschüsse bis zu 70 % des Arbeitsentgeltes und bis zur Dauer von 60 Monaten erbracht werden. können. Dieser Eingliederungszuschuss kann für schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu einer Dauer von 96 Monaten gewährt werden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

 

Rz. 13

Die in Abs. 1 aufgeführte Personengruppe schwerbehinderter Menschen wird im Übrigen besonderes gefördert durch die Möglichkeit der Mehrfachanrechnung (§ 159 Abs. 1)

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