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Die Eingliederungshilfe ist mit der Überführung in das SGB IX aus dem Fürsorgesystem in der Sozialhilfe herausgeführt worden. Damit verbunden war eine Neuregelung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Die bisher einzelfallbezogene Beurteilung der finanziellen Situation wurde durch eine Regelung abgelöst, bei der ein vom Gesamteinkommen abhängiger Eigenbeitrag festgelegt wurde. Ein Eigenbeitrag wird lediglich noch von der leistungsberechtigten antragstellenden Person sowie bei im Haushalt lebenden minderjährigen leistungsberechtigten Kindern nur noch von den Eltern bzw. dem Elternteil verlangt, nicht mehr dagegen wie noch in der Vergangenheit im Recht der Eingliederungshilfe in der Sozialhilfe von Ehepartnerinnen und Ehepartnern. Nunmehr wird das Partnereinkommen in der Eingliederungshilfe vollständig nicht mehr herangezogen.

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