Rz. 10

Die Unzumutbarkeit (als unbestimmter Rechtsbegriff) eines Festhaltens an den Vereinbarungen kann nur in Einzelfallbetrachtung bewertet werden. Zusammen mit der Einräumung von Ermessen (Satz 1: "kann") entsprechen diese Einschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VG München, Urteil v. 26.4.1990, M 15 K 90.576, RsDE (1991) Nr. 13 S. 87, 92; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 78 Rz. 3). Nicht jeder Verstoß gegen einen Tatbestand des Katalogs in Satz 2 oder vergleichbare Tatbestände berechtigt automatisch zum Ausspruch der Kündigung (a. A. aber offenbar Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, 5. Aufl. 2014, SGB XII, § 78 Rz. 5, der von einer unwiderlegbaren Vermutung der Tatbestände des Satzes 2 ausgeht).

Die Unzumutbarkeit eines Festhaltens an den Vereinbarungen und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden der Tragweite der möglichen Wirkung einer außerordentlichen Kündigung für den Leistungserbringer gerecht, da es sich um einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Leistungserbringers aus Art. 12 GG handelt (vgl. Komm. zu § 128 Rz. 8, und Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 78 Rz. 3).

Dieses Rangverhältnis zumutbarer, verhältnismäßiger Kündigungen im Vergleich zu anderen Maßnahmen wird durch den neuen Tatbestand des § 129 gestärkt, wonach im neuen Vertragsrecht nunmehr auch bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen durch den Leistungserbringer die Kürzung der vereinbarten Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung als mildere Maßnahme vorgesehen ist.

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