Rz. 7

Satz 4 ordnet die entsprechende Anwendung von § 59 SGB X an. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt für den Fall wesentlicher Änderungen der maßgeblichen Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen die Anpassung des Vertrages an und eröffnet für den Fall, dass eine Anpassung nicht möglich ist, die Kündigung des Vertrages im besonderen Fall. Es handelt sich insoweit um einen gesetzlich geregelten Fall des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 78 Rz. 9). Dieses Recht gilt sowohl für die Träger der Eingliederungshilfe als auch für die Leistungserbringer.

Zusätzlich erhält der Träger der Eingliederungshilfe nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages im besonderen Fall, wenn schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen sind. Hier können Pflichtverletzungen, die außerhalb der unmittelbaren Vertragsbeziehung liegen, in Betracht kommen, z. B. fortgesetzte Verstöße gegen tarifliche Vereinbarungen oder gegen die Bestimmungen zum Mindestlohn zulasten der Mitarbeiter des Leistungserbringers (vgl. Rz. 11).

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