§ 18 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes (OGerG HE) wurde geändert (GVBl. HE 2023, 473 [475]). Ab dem 1.1.2024 gelten Schätzungen der Ortsgerichte

"als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind".

Dieser Beitrag erläutert den Hintergrund der Gesetzesänderung und untersucht, ob sie Auswirkungen auf den Verkehrswertnachweis nach § 198 Abs. 2 BewG hat.

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