Aus dem Gesetzeswortlaut des § 198 Abs. 2 BewG ergibt sich: Gutachtenerstatter muss eine von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle als Sachverständiger bzw. Gutachter bestellte Person sein. Gutachtenerstatter kann daher nicht die staatliche oder staatlich anerkannte Stelle selbst sein.

Die materiell-rechtliche Grundlage für das Bestellungswesen von Sachverständigen ist § 36 GewO. Daher rührt auch die Formulierung "staatlich, staatlich anerkannt". Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO sind für die Bestellung von Sachverständigen, die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig. Dies können etwa Kammern (IHK, LWK etc.), Regierungspräsidien oder Landesämter sein.

Auf Antrag sind besonders sachkundige und geeignete Personen für ein genau bestimmtes Sachgebiet (z.B. Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke) öffentlich zu bestellen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Dementsprechend wird in den gleichlautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 7.12.2022 (BStBl. I 2022, 1671 Rz. 3 und 5; s. ausführlich zu den Erlassen: Eisele, NWB 2023, 899; Lorenz, ZEV 2023, 141; Marquardt/Miethe, ErbStB 2023, 90) auch der Begriff der "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" verwendet.

Die Personen sind darauf zu vereidigen, "dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden" (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO). Personen i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO können demnach nur natürliche Personen sein. Nur sie können einen Eid leisten (s.a. Schlehe in Bayerlein/Bleutge/Roeßner, Praxishdb. Sachverständigenrecht, § 3 Rz. 2 und 61). Ortsgerichte sind keine natürlichen Personen. Demnach sind sie auch keine von einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle für die Wertermittlung von Grundstücken bestellten Sachverständigen oder Gutachter.

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