Leitsatz

Beruht der Mangel eines Werks auf einem vom Unternehmer zu vertretenden Umstand, kann der Besteller statt Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 635 BGB).

Ein Architekt hatte für eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 1984 eine der Fassade eines Fachwerkhauses vorgesetzte Balkonanlage geplant und deren Errichtung überwacht. Darin, dass eine Entwässerung der Balkone nicht vorgesehen war, was Feuchtigkeitsschäden am Gebäude befürchten ließ, sah die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Planungs- und Bauaufsichtsmangel. Ein Beweissicherungsgutachten bestätigte diese Ansicht. Die Schadensersatzklage gegen den Architekten wurde jedoch vom OLG wegen Verjährung abgewiesen. In der Revisionsinstanz hatte diese Entscheidung keinen Bestand.

Der BGH betonte, dass der Architekt für Mängel seines Werks einzustehen habe. Wenn sich ein Mangel seiner Planung oder seiner Bauaufsicht verwirklicht hat und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt, könne der Besteller Gewährleistungsansprüche geltend machen, also auch Schadensersatz fordern. Dieser Anspruch setze eine Abnahme der Architektenleistung nicht voraus und unterliege der 30-jährigen Regelverjährung (§ 195 BGB). Die in § 638 Abs. 1 BGB für mangelhafte Arbeiten an einen Bauwerk vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren greife hier nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.09.1999, VII ZR 162/97

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