Dividenden werden entsprechend Art. 10 OECD-MA regelmäßig in dem Staat, in dem die ausschüttende Kapitalgesellschaft ansässig ist, der Quellensteuer unterworfen und auch im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters besteuert. Da auch der Gewinn der Kapitalgesellschaft, aus dem die Dividende gezahlt wird, der KSt unterliegt, tritt wirtschaftlich eine Dreifachbesteuerung ein. Ist der Gesellschafter seinerseits eine Kapitalgesellschaft, kommen bei der Weiterausschüttung weitere Steuerbelastungen hinzu.

Um diese Mehrfachbesteuerung zu lindern, sind in den DBA verschiedene Maßnahmen vereinbart. So wird das Quellensteuerrecht des Quellenstaats der Höhe nach beschränkt, und zwar üblicherweise auf 15 %. Diese Steuer ist im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters anrechenbar. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft und ist er an der ausschüttenden Gesellschaft qualifiziert beteiligt, sehen die DBA zusätzlich das internationale Schachtelprivileg vor. Eine qualifizierte Beteiligung liegt – je nach DBA – bei einer Beteiligung zwischen 10 % und 25 % vor. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass bei der Weiterausschüttung der Dividende durch den Gesellschafter in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft eine weitere Steuerbelastung eintritt.

Das internationale Schachtelprivileg führt nach § 9 Nr. 7 GewStG ab einer Beteiligung von 15 % zur Kürzung des Gewerbeertrags um die Dividendeneinnahmen.

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