Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021, 6 K 1163/17

Verfahren beim BFH: I R 16/21

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 6.9.2023, I R 16/21 (veröffentlicht am 11.1.2024).

Hinweis

Die Finanzverwaltung (OFD Frankfurt, Verwaltungsanweisung v. 2.12.2013, S 2750 a A – 19 St 52) sowie ein Teil der Fachliteratur (z. B. Gosch, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 289b) vertreten die Auffassung, dass die einzelnen Rechtsgeschäfte zum Erwerb der Beteiligung auf das engste miteinander verbunden sein müssen, etwa als Blockerwerb oder als Erwerb eines Anteilpakets.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... bzw. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom ….

Schachtelprivileg auch bei mehraktigem unterjährigem Erwerb der Beteiligung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, X GmbH, ist unmittelbar (bzw. im Feststellungsfalle mittelbar über eine Personengesellschaft) an der Y GmbH beteiligt, von der sie im Streitjahr eine Dividende in Höhe von xxxxxxx EUR erhalten hat. Diese Dividende unterliegt nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu 5 % der Besteuerung.

Die Ausnahmeregelung nach § 8b Abs. 4 KStG kommt hier nicht zur Anwendung. Zwar hat die Steuerpflichtige die Beteiligung an der Y GmbH in Höhe von xx % (mindestens 10 %) erst unterjährig, konkret zum xx.xx.xxxx, durch x Erwerbsvorgänge von verschiedenen Anteilseignern erworben. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt aber der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, sodass fiktiv eine begünstigte Schachtelbeteiligung zum Beginn des Kalenderjahres, wie laut § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG vorausgesetzt, vorgelegen hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung durch mehrere Erwerbsvorgänge erworben wurde. Denn gesellschaftsrechtlich gibt es nur die eine Beteiligung, sodass sich der Erwerb auch auf mehrere beteiligungsvermittelnde Geschäftsanteile beziehen kann. Hätte der Gesetzgeber hier einen einheitlichen Erwerb von nur einem Veräußerer für erforderlich gehalten, hätte er dies in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorsehen können, indem er entsprechende Begriffe verwendet.

Da es sich bei § 8b Abs. 4 KStG aber um eine Ausnahmeregelung handelt, ist hier eine enge Auslegung angezeigt, so dass der unterjährige mehrteilige Erwerb einer im Ergebnis mindestens 10 %-igen Beteiligung der Anwendung der Ausnahmeregelung entgegensteht.

Vgl. Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021, 6 K 1163/17.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Dividende der Y GmbH nur in Höhe von xxxxxx EUR (5 % des Dividendenbetrags) der Besteuerung unterliegt und damit ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von xxxxx EUR die Körperschaftsteuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 16/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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