Rz. 39a

Abs. 9 a. F. bestimmte seit dem 1.1.2021 den Ausschluss der Förderung nach § 82 zunächst bis zum 31.7.2023, zwischenzeitlich bis zum 31.7.2024 verlängert, wenn die Maßnahme des betroffenen Arbeitnehmers während des Bezuges von Kurarbeitergeld begonnen hat. Die Befristung des Ausschlusses beruht weiterhin auf dem Geltungszeitraum des § 106a, die dortigen Regelungen wurden zeitgleich verlängert.

 

Rz. 39b

§ 106a Abs. 2 bestimmt seit dem 1.1.2021, dass dem Arbeitgeber bis zum 31.7.2024 auf Antrag die Lehrgangskosten nach § 106a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ganz oder teilweise erstattet werden. Der Umfang der Erstattung hängt von der Betriebsgröße ab (in Stufen 100 %, 50 %, 25 % und 15 %). Zugleich wird die Anwendung des § 82 ausgeschlossen. Allerdings können Lehrgangskosten nicht erstattet werden, wenn der Arbeitgeber zur Durchführung der relevanten Maßnahme aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist (§ 106a Abs. 3). Förderungsfähig sind berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die während der Kurzarbeit beginnen, insgesamt mehr als 120 Stunden dauern und die nach dem Fünften Kapitel in Bezug auf Träger und Maßnahme zugelassen sind.

Abs. 9 wurde mit Wirkung zum 1.4.2024 als Folge der Aufhebung des Abs. 5 a. F. zu Abs. 8.

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