Rz. 7

In Abs. 1 ist die bisherige Regelung des § 130 aufgegriffen worden. Auch künftig können junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe unterstützt werden. Die Assistierte Ausbildung kann auch weiterhin aus den beiden Phasen bestehen: der begleitenden Phase und der Vorphase. Auch eine Maßnahme, die nur die begleitende Phase umfasst, ist möglich. Dagegen kann die Vorphase nicht allein durchgeführt werden (BT-Drs. 19/17740 S. 34).

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Agentur für Arbeit förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Als Maßnahmen kommen insbesondere die in § 75 Abs. 1 Satz 2 genannten Maßnahmen in Betracht, also:

  • Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten (Nr. 1)
  • Maßnahmen zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nr. 2)
  • Maßnahmen zur sozialpolitischen Begleitung (Nr. 3).

Die Hilfen müssen ausbildungsbezogen sein. Allgemeinbildende Maßnahmen oder die Vermittlung von Kenntnissen ohne Bezug zur Ausbildung sind nicht förderungsfähig (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 75 Rz. 4).

 

Rz. 9

Der Begriff "junge Menschen" ist nicht gesetzlich definiert, insbesondere ist im Gesetz keine Altersbeschränkung vorgesehen. Die Fördermöglichkeit ist demnach nicht auf das 18. Lebensjahr begrenzt. Unter dem Begriff "junge Menschen" könnten in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personen zu verstehen sein, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren fachlichen Hinweisen zu § 74 auf die Festlegung eines konkreten Alters verzichtet. Vor diesem Hintergrund dürften auch Personen förderungsfähig sein, die das 27. Lebensjahr überschritten haben (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 74 Rz. 14).

 

Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 2 kann die Maßnahme auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (sog. Vorphase). Eine Förderung allein dieser Vorphase ist nicht möglich (BT-Drs. 19/17740 S. 34; Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 9).

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