Rz. 19

Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern zum 1.8.2019 in die Vorschrift eingefügt worden. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von BAB berechtigt sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in der bisherigen – und zum 1.8.2019 aufgehobenen – Vorschrift des § 59 der Zugang zur BAB differenziert nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Vorausaufenthaltszeit in Deutschland durch positive Aufzählung der zugangsberechtigten Personen geregelt war. Wie bei anderen arbeitsmarktpolitischen Leistungen ist zum 1.8.2019 die Beschränkung bei der Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung aufgrund von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus weitgehend entfallen. Damit steht die BAB auch Ausländern (Unionsbürger, Stattsangehörige aus Drittstaaten und Geflüchtete) offen. Hiervon macht Abs. 3 Satz 1 für Ausländer, die "nur" über eine Aufenthaltsgestattung verfügen eine Ausnahme. Dieser Personenkreis ist nicht berechtigt, BAB zu erhalten. Eine Aufenthaltsgestattung erhalten Personen während eines Asylverfahrens, wenn der Asylantrag förmlich gestellt ist. Davor erhalten um Asyl nachsuchende Personen einen Ankunftsnachweis. Für die Dauer des Asylverfahrens dürfen die Betreffenden in Deutschland bleiben. Mit Ablehnung des Asylantrags oder Beendigung des Verfahrens erlischt die Aufenthaltsgestattung.

 

Rz. 20

Nach Abs. 3 Satz 2 sind geduldete Ausländer während einer Berufsausbildung zum Bezug von BAB berechtigt, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 vorliegen und sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Als Duldung wird nach dem deutschen Ausländerrecht die Bescheinigung über eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" ausreisepflichtiger Ausländer bezeichnet. Eine Duldung verschafft dem Ausländer keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; der Geduldete muss weiterhin das Bundesgebiet verlassen, es wird aber vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen. Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weil sie beispielsweise ein Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels besitzen, sich ohne Aufenthaltsrecht rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen oder einen Asylantrag gestellt haben, und solchen Personen, die verpflichtet sind, das Bundesgebiet zu verlassen, aber dies aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nicht können. Für Letztere ist die Duldung vorgesehen. Durch das Ausstellen einer Duldung wird dem Ausländer keine dauerhafte Rechtsstellung verliehen. Die Duldung ist nur eine Bescheinigung über die Registrierung des Ausländers durch die Ausländerbehörde, durch die die Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet entfällt. Eine Duldung kann für wenige Tage oder einige Monate ausgestellt werden. Während der Laufzeit der Duldung, die i. d. R. nicht länger als für die Dauer von 6 Monaten ausgestellt wird, darf der Ausländer nicht zwangsweise abgeschoben werden.

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