Rz. 1a

Die Regelungen sollten die Gleichbehandlung bisher festgestellter Erwerbsminderungen (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) mit Feststellungen der Erwerbsminderungen (teilweise Erwerbsminderung, volle Erwerbsminderung) nach dem SGB VI nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährleisten und auf die Einbeziehung in den Schutz der Arbeitslosenversicherung abstimmen.

Die Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art und ohne Auswirkungen auf das materielle Recht.

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