Rz. 10

Als eine die freiwillige Weiterversicherung durchführende Körperschaft hat die Bundesagentur für Arbeit auch einen Anspruch auf die Beiträge (§ 349a Satz 2). Der Beitragsanspruch entsteht mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung (§ 22 Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 11

Beiträge sind nach den Bestimmungen der Anordnung monatlich oder kalenderjährlich im Voraus und in EUR zu zahlen. Sie werden am ersten Kalendertag eines Monats fällig. Bei Versicherungsbeginn wird der Erstbeitrag zu Beginn des 2. Monats nach dem feststellenden Bescheid durch die Agentur für Arbeit fällig.

 

Rz. 12

Beitragsschulden werden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit getilgt. Dadurch entsteht ein lückenloser Versicherungsverlauf, der leicht erkennen lässt, wann der Versicherte mit mehr als 3 Beitragsmonaten im Rückstand ist. Hat der Versicherte insgesamt mehr als 3 Monate fällige Beiträge nicht gezahlt, endet die freiwillige Weiterversicherung kraft Gesetzes (§ 28a Abs. 5 Nr. 3). Wegen dieser Konsequenz, die keinem Ermessen unterliegt, hat der Gesetzgeber freiwillig Weiterversicherte von der Zahlung von Säumniszuschlägen ausgenommen.

 

Rz. 13

Für Beitragsberechnungen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Für Teilmonate sind im Übrigen die Anzahl der darin enthaltenen Kalendertage maßgebend. Es besteht Äquivalenz zur Berücksichtigung der Versicherungszeit für die Anwartschaftszeit nach § 142.

 

Rz. 14

Mit der Anordnung nach § 352a hat die Bundesagentur zweckmäßige Regelungen getroffen, um ein einfaches, einheitliches Versicherungsverfahren zu gewährleisten. Sie hat die gesetzliche Ermächtigung nicht überschritten.

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