0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 2 ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) inhaltlich und redaktionell geändert worden. Mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) ist die Vorschrift redaktionell angepasst worden.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitsförderung. Das sind Beiträge, die in der irrigen Annahme gezahlt worden sind, dass Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vorliegt, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist. Ebenso können Beiträge in unrichtiger Höhe abgeführt worden sein.

Abs. 1 stellt einen von den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung abweichenden Grundsatz für die Beitragserstattung auf. Während nach § 26 Abs. 2 SGB IV Beiträge nicht erstattet werden, soweit aufgrund dieser Beiträge oder für den Beitragszeitraum Versicherungsleistungen erbracht wurden oder zu erbringen sind, sind gezahlte Leistungen, weil Versicherungspflicht irrtümlich angenommen wurde, lediglich auf den Erstattungsbetrag anzurechnen. Der Erstattungsanspruch verjährt auch dann nach regulärer Frist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet hat.

Abs. 2 bestimmt, welche Stelle Beiträge zu erstatten hat. Das ist grundsätzlich die zuständige Agentur für Arbeit, es sei denn, die Bundesagentur für Arbeit hat mit der zuständigen Einzugsstelle oder einem Leistungsträger etwas anderes vereinbart. Seit dem 1.8.2016 werden durch die Regionaldirektionen keine Beiträge mehr erstattet (Aufhebung von Abs. 2 Nr. 2 a. F.).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Regelnorm für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach wird eine Erstattung nur verneint, soweit aufgrund dessen auch Leistungen erbracht worden sind. § 351 Abs. 1 hingegen ordnet die Beitragserstattung auch für die Fälle an, in denen Versicherungsleistungen zur Arbeitsförderung erbracht worden sind. Die gezahlten Leistungen in der irrtümlichen Annahme, es habe Versicherungspflicht bestanden, sind jedoch anzurechnen und mindern damit den Erstattungsanspruch. Damit wird dem realen Praxisfall Rechnung getragen, dass nach jahrelanger Beitragszahlung erst im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit mit kurzem Leistungsbezug die Versicherungspflicht überprüft und verneint wird (z. B. bei der Prüfung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 oder nachträglichen Überprüfungen nach dem Datenabgleich nach § 397).

 

Rz. 4

Der Erstattungsgrund bleibt grundsätzlich unberührt. In der Arbeitslosenversicherung kann – abgesehen von dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (der sog. freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a) – Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nicht nach Wunsch beeinflusst werden. Vielmehr tritt Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein. In besonderen Fällen kann zu dieser Frage die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeschaltet werden (vgl. § 336). Deren Entscheidung bindet die Agentur für Arbeit.

 

Rz. 5

Der Rechtsgrund für die Zahlung der Beiträge kann nicht rückwirkend entfallen, weil Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht oder nicht. Beiträge sind nur dann zu Unrecht entrichtet worden, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich später als unrichtig erweist. Insoweit liegt eine Parallele zu § 44 SGB X vor. Zu Unrecht gezahlte Beiträge beruhen im Übrigen auf einem oder mehreren materiell-rechtlichen Fehlern des die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes der Einzugsstelle. Zur Erstattung ist dieser Verwaltungsakt (rückwirkend) aufzuheben.

Die nachträgliche und rückwirkende Gewährung der Altersrenten hat die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht rückwirkend aufgehoben und damit unrechtmäßig gemacht. Die Formulierung "zu Unrecht entrichtete Beiträge" bezieht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beitragszahlung aber rechtmäßig. Wegen einer nachträglichen Änderung der Rechtslage können Beitragserstattungen deswegen nicht verlangt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung der Rechtslage rückwirkend erfolgt. Eine Beitragserstattung aufgrund nachträglicher Rechtsänderung scheidet vor allem dann aus, wenn damit rückwirkend in das Versicherungsverhältnis eingegriffen wird. Beiträge, die zunächst rechtmäßig entrichtet worden sind und die Rente erhöhen, müssen aus Vertrauensschutzgründen im Rentenkonto verbleiben. Ein Vertrauen kann nu...

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