Rz. 11

Satz 3 bestimmt den Tätigkeitsort als ausschlaggebenden Faktor für die maßgebende Bezugsgröße West oder im Beitrittsgebiet. Bei im Ausland Beschäftigten trifft beides nicht zu. Für diesen Personenkreis bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Bezugsgröße West übrig, weil nach Satz 3 nicht die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet zugrunde gelegt werden kann.

 

Rz. 12

Wird die Pflegetätigkeit (mehrere zu pflegende Personen) oder die selbständige Tätigkeit in beiden Gebieten ausgeübt, sollte bis Ende 2016 die Bezugsgröße des Gebietes zugrunde gelegt werden, in dem überwiegend gepflegt bzw. die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Zweifel ist die Bezugsgröße am Wohnort der Pflegeperson bzw. am Betriebssitz ausschlaggebend.

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