Rz. 27

Abs. 2 fokussiert auf die Schaffung und Meldung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Diese werden durch die Wirtschaft nach eigenen Gesetzen bereitgestellt, das ist durch die Agenturen für Arbeit nicht wirklich zu beeinflussen. Anders als nach Abs. 1 sind die Agenturen für Arbeit beauftragt, nicht nur auf einen Beratungswunsch hin wie nach Abs. 2, sondern vielmehr von sich aus aktiv zu beraten und insbesondere Stellenakquisition zu betreiben.

 

Rz. 28

Die Agenturen für Arbeit können bedingt Einfluss auf die Schaffung von Ausbildungsplätzen nehmen. Hier spielen neben Wirtschaftlichkeitserwägungen auch die technische Entwicklung (Digitalisierung, Automatisierung) und der Fachkräftemangel eine Rolle, so dass unter spezifischen Aspekten der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsstellen als besonders vorteilhaft herausgestellt werden kann.

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