Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berechnung von Zeiten für Leistungen, Anwartschaften, Anspruchsdauern und Vorbeschäftigungszeiten.

Satz 1 bestimmt generell für Leistungen, dass ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit 7 Tagen berechnet werden. Dabei handelt es sich um eine Pauschalierung.

Satz 2 bestimmt für die Erfüllung der Anwartschaftszeit einerseits und den Verbrauch einer erworbenen Anspruchsdauer andererseits jeweils einen Monat mit 30 Tagen. Satz 3 schließt in diese Regelung Vorbeschäftigungszeiten für Ansprüche auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein.

Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 war nur eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der bedarfslagenorientierten Systematik des Gesetzes ab 1.4.2012.

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