Rz. 28

Die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit ist mittlerweile das gesamte Erwerbsleben über stets geboten und wurde in der Vergangenheit auch mit lebenslangem Lernen umschrieben. Bei allen beruflichen Tätigkeiten, in einem Wandel unterliegen und die sich deshalb mehr oder weniger schnell verändern, im ungünstigen Fall sogar wegfallen, sind die Arbeitnehmer gehalten, sich dem Wandel entsprechend zu qualifizieren, damit sie den zukünftigen Anforderungen gerecht werden können und so ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Ist die Entwicklung eines Berufes einmal versäumt worden, fällt es in der Regel schwer, diese wieder einzufangen. Die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit ist im Kontext der Aufzählung in § 30 zunächst auf den aktuell ausgeübten Beruf bezogen. Dabei geht es also darum, sich den sich ändernden Anforderungen anzupassen und weiterhin gerecht zu werden. Das weitere Spektrum betrifft wegfallende berufliche Tätigkeiten und fokussiert damit sozusagen auf Auswege, um einer Beschäftigungslosigkeit durch Wegfall des Arbeitsplatzes zuvorzukommen.

 

Rz. 29

Die Berufsberatung muss die letzte oder aktuelle berufliche Tätigkeit des Ratsuchenden aufgreifen, die individuellen Risiken eines (auch dauerhaften) Beschäftigungsverlustes aufzeigen und die Hintergründe dafür transparent machen. Berufliche Qualifizierung oder eine Verbreiterung der beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen können die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern, aber auch die individuellen physischen und psychischen Rahmenbedingungen. Berufliche Qualifizierung wird zwischenzeitlich auf breiter Basis gefördert. Häufig gibt es entsprechende arbeitgeberseitige Angebote, weil der Arbeitgeber auch ein Interesse daran hat, dass ihm sein qualifiziertes, vertrautes Personal auch im Berufswandel erhalten bleibt; § 82 enthält seit dem 1.1.2019 stark verbesserte Förderungsmöglichkeiten unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße für die berufliche Weiterbildung im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse. § 81 enthält die Förderung der beruflichen Weiterbildung für Fälle, in denen die Entwicklung des ausgeübten Berufes bereits schneller war als die berufliche Qualifizierungsentwicklung des Ratsuchenden.

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