0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2005 durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) neu gefasst.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 18.3.2005 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721).

Abs. 1 wurde geändert (Einfügung von Satz 2) und Abs. 7 wurde angefügt durch das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union v. 7.12.2006 (BGBl. I S. 2814). Die Vorschrift tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag v. 25.4.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Art. 8 des Gesetzes). Das war am 1.1.2007 der Fall.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 28.12.2011 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst. Zugleich wurde Abs. 7 redaktionell angepasst. Durch dasselbe Gesetz wurden die Abs. 4 und 6 mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union v. 17.6.2013 (BGBl. I S. 1555) wurden Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2013 geändert und Abs. 8 angefügt. Durch dasselbe Gesetz wird mit Wirkung zum 1.1.2014 Abs. 1 erneut geändert und Abs. 7 aufgehoben. Zugleich wird Abs. 8 zu Abs. 7.

Mit Wirkung zum 1.7.2015 wurden die Abs. 1 und 5 neu gefasst, Abs. 3, 4, 6 und 7 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert. Der bisherige Abs. 7 Satz 1 ist dabei als Abs. 7 Satz 1 und 2 neu gefasst worden. Dadurch ist der bisherige Abs. 7 Satz 2 zu Abs. 7 Satz 3 geworden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Eine Reform des Zuwanderungsrechts ist am 1.1.2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in Art. 1 mit dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Erstmals werden die entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang von Ausländern in einem Gesetz zusammengefasst. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die am 1.5.2004 beigetreten sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaßen, waren bis zum 31.12.2004 von der Notwendigkeit befreit, für einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitsgenehmigung zu benötigen. Zur Wahrung ihrer Rechtsstellung haben diese Personen von Amts wegen eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten. Für spätere Beitritte zur Europäischen Union werden jeweils spezielle gesetzliche Regelungen geschaffen.

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist vor allem zuständig für die rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer/-innen und die berufliche Integration von Personen mit Migrationshintergrund. Die grundlegenden Vorschriften über die Beschäftigungsmöglichkeiten von Ausländern aus Drittstaaten finden sich im AufenthG als Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes, aktuell i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557). Für das Zuwanderungsgesetz ist das Bundesministerium des Innern (BMI) zuständig. Für die soziale Integration junger Zuwanderinnen und Zuwanderer bis zum 27. Lebensjahr ist grundsätzlich das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend zuständig (vgl. weiterführenden Link: "Integration von Kindern und Jugendlichen"). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist zuständig für die Bildung und Forschung. Daneben hat die Bundesregierung eine Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration bestellt.

 

Rz. 4

Durch die Neuregelung des Zuwanderungsrechts sind insbesondere folgende Änderungen eingetreten:

Die Zahl der Aufenthaltstitel ist auf 2 reduziert worden. Die Aufenthaltsbefugnis, die Aufenthaltsbewilligung, die befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung sind durch eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ersetzt worden. Bezugspunkt für das Aufenthaltsrecht ist der Aufenthaltszweck wie Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder ein Aufenthalt aus humanitären Gründen.

 

Rz. 5

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entwickelt Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler und führt sie durch. Es führt das Ausländerzentralregister, setzt Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr um, betreibt wissenschaftliche Forschungen zu Migrationsfragen als Begleitforschung, koordiniert die Information über die Arbeitsmigration zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen. Darauf kann die Sozialgesetzgebung durchaus Bezug nehmen. So wird die Agentur für Arbeit als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 3 Ab...

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