0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Siebte Abschnitt wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu eingeführt. Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 in seinem Anwendungsbereich um Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt erweitert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Von der neu eingeführten Vorschrift des § 279a wird eine Verzahnung von Arbeits-, Struktur- und Wirtschaftsförderung erhofft. Die Vorschrift soll insbesondere in den neuen Bundesländern helfen, die Infrastruktur zu verbessern und gleichzeitig Arbeitslose in Beschäftigungsverhältnisse einzubinden und dort zu qualifizieren.

 

Rz. 3

Im Ergebnis handelt es sich um eine weitere Möglichkeit, Fördermittel in großem Umfang in zweifelhafte Infrastrukturmaßnamen zu investieren, um kurzfristige Erfolge in der Arbeitslosenstatistik zu erzielen. Diese Fördermöglichkeit ist vorerst bis zum 31.12.2007 begrenzt. Die Inanspruchnahme der Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen ist gegenüber anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen eher gering. So betrug der Teilnehmerbestand in Gesamtdeutschland im Oktober 2006 gerade einmal 935 Personen. 

 

Rz. 4

Das Instrument der Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahme wird zum Teil sehr kritisch betrachtet. Nicht nur, dass dadurch unweigerlich reguläre Beschäftigung verdrängt wird, auch ordnungspolitisch erscheint dieses Instrument verfehlt. So gehören etwa kommunale Investitionen in die Infrastruktur zu den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben und sind aus Steuermitteln bzw. regionalen Gebühren und Beiträgen zu finanzieren. Auf keinen Fall aber sind Versicherungsbeiträge in kommunale Investitionen umzulenken, so die Kritiker.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 können über die Vorschrift öffentlich-rechtliche Träger bis zum 31.12.2007 durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden. Das betrifft ausschließlich öffentlich-rechtliche Träger. Andere Träger kommen, da es sich um Maßnahmen der Verbesserung der Infrastruktur handelt, nicht in Betracht. Als öffentliche Träger i.S.v. § 279a gelten alle Körperschaften (insbesondere Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen Städte/Gemeinden/Landkreise, Länder und Regierungsbezirke, Bundes- und Landesbehörden, Kirchen, Universitäten und sonstige Träger des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 können Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Hierzu zählen u.a. Arbeiten zum Einrichten, zum Ausbau, zur Erweiterung, zur Sanierung sowie zur Substanzerhaltung der regionalen Infrastruktur. Die förderungsfähigen Arbeiten umfassen auch die Planung und Vorbereitung im Zusammenhang mit konkreten Infrastrukturprojekten. Hierzu zählen z.B.:

  • Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen,
  • Wiedererrichtung brachliegender Industrie- und Gewerbeflächen,
  • Verkehrsverbindungen (z.B. Fuß- und Radweg, Straßenbau, Schienenwege),
  • Energie- und Wasserversorgung/-verteilung (z.B. Wasserleitungsbau, Stromverteiler),
  • Abwasser/Abfall (z.B. Kanalnetzsanierung, Regenwassersammlung, Recyclinghof),
  • Belebung des Fremdenverkehrs (z.B. Campingplatz, Touristeninformation),
  • Einrichtungen zur Bildung, Fortbildung und Umschulung (z.B. Schule, Berufsschulzentrum, Kindergarten),
  • Verbesserung der sozialen Infrastruktur (z.B. Altenheim, betreutes Wohnen, Krankenhaus),
  • Sanierung von Stadtteilen oder Dorfkernen (z.B. Gemeindehaus, Jugendtreff),
  • Verbesserung des Umweltschutzes (z.B. Kompostierungsanlage, Schließung einer Mülldeponie, Gewässersanierung),
  • kulturelle Einrichtungen (z.B. Oper, Theater, Kleinkunstbühne, Kulturzentrum, Veranstaltungshalle),
  • Einrichtungen für Sport und Freizeit (z.B. Fußballstadion, Sporthalle, Schulsportanlage, Naturerlebnisbad, Abenteuerspielplatz),
  • sonstige Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Kirche, Kloster, Schloss, Feuerwehrgerätehaus, Rathaus, Tierpark).
 

Rz. 7

Fraglich ist, ob Arbeiten über die Vorschrift förderungsfähig sind, bei denen lediglich der bestehende Zustand erhalten wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("Verbesserung") dürfte dies zu verneinen sein. Allerdings wird durch den Erhalt eines funktionsfähigen Zustandes die künftige Nutzbarkeit gewährleistet. Insofern besteht kein Grund, substanzerhaltende Arbeiten von der Förderung auszuschließen (Düe, in: Niesel, SGB III, § 279 Rn. 11; a.A. Hennig, SGB III, § 279 Rn. 32 f.).

 

Rz. 8

Die Träger werden bezüglich der entstehenden Kosten lediglich bezuschusst. Den weit überwiegenden Teil der Kosten müssen sie weiterhin tragen, zum einen, weil die Aufgabe der Verbesserung der Infrastruktur der jeweiligen Körperschaft zukommt, zum anderen, weil dadurch vermieden werden soll, dass unnötige Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt werden.

 

Rz. 9

Als angemessener Zuschuss kann höchstens ein ...

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